Sat­zung des SPD-Orts­ver­eins Cloppenburg

SATZUNG

beschlos­sen durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung des Orts­ver­eins Clop­pen­burg am 27.11.2017.

 

§ 1 — Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

Der SPD-Orts­ver­ein Clop­pen­burg ist eine Unter­glie­de­rung der Sozi­al­de­mo­kra­ti­schen Par­tei Deutsch­lands im Sin­ne ihres Orga­ni­sa­ti­ons­sta­tuts. Er führt den Namen “Sozi­al­de­mo­kra­ti­sche Par­tei Deutsch­lands (SPD), Orts­ver­ein Clop­pen­burg”- kurz „SPD Orts­ver­ein Clop­pen­burg“. Sein Sitz ist Clop­pen­burg, sein Tätig­keits­ge­biet umfasst das Gebiet der Stadt Cloppenburg.

 § 2 — Zweck

Der Zweck des Orts­ver­eins ergibt sich aus sei­nem Bekennt­nis zu den Grund­sät­zen der SPD und sei­ner Teil­nah­me an der poli­ti­schen Wil­lens­bil­dung der Partei.

 § 3 — Mitgliedschaft

  1. Der Vor­stand des Orts­ver­eins ent­schei­det über die Auf­nah­me eines Mit­glieds, soweit der/die Antragsteller/in mit Wohn­sitz im Tätig­keits­ge­biet des Orts­ver­eins gemel­det ist.
  2. Es gel­ten die Rege­lun­gen zur Mit­glied­schaft (§§ 3 und 4) sowie zur Gast­mit­glied­schaft (§ 6 Absät­ze 1 und 2) des Sta­tus des SPD-Bezirks Weser-Ems in der jeweils gül­ti­gen Fassung.
  3. Inter­es­sier­te kön­nen den Sta­tus einer Unterstützerin/eines Unter­stüt­zers erhal­ten, ohne Mit­glied der SPD zu wer­den. Auf­nah­me sowie Rech­te und Pflich­ten einer Unterstützerin/ eines Unter­stüt­zers rich­ten sich nach § 10 a Absatz 3 bis 6 des Orga­ni­sa­ti­ons­sta­tuts der SPD und der vom Par­tei­vor­stand hier­zu erlas­se­nen Richtlinie.

 § 4 — Mit­glieds­bei­trä­ge und Sonderbeiträge

  1. Die zu ent­rich­ten­den Mit­glieds­bei­trä­ge rich­ten sich nach § 1 der Finanz­ord­nung der Par­tei in der jeweils gül­ti­gen Fas­sung. Eine Ent­rich­tung des Mit­glieds­bei­trags unmit­tel­bar an den Orts­ver­ein anstatt mit­tels Bank­last­schrift vom Kon­to des Mit­glieds soll nicht erfolgen.
  2. Die Höhe der Son­der­bei­trä­ge nach § 2 Absatz 1 der Finanz­ord­nung der Par­tei (Man­dats­trä­ger­bei­trä­ge) betra­gen für Mit­glie­der der Par­tei in der Ver­tre­tung der Stadt Clop­pen­burg 20% der aus­ge­zahl­ten Auf­wands­ent­schä­di­gun­gen und Sit­zungs­gel­der. Für die ers­ten drei Kalen­der­mo­na­te des auf eine Neu­wahl fol­gen­den Kalen­der­jah­res betra­gen die Son­der­bei­trä­ge 100 % der aus­ge­zahl­ten Auf­wands­ent­schä­di­gun­gen und Sit­zungs­gel­der (Wahl­kampf­kos­ten­aus­gleich).
  3. Die Zah­lung der Son­der­bei­trä­ge erfolgt vier­tel­jähr­lich für das zurück­lie­gen­de Quar­tal, spä­tes­tens bis zum Ende des auf das Quar­tal fol­gen­den Monats. Einzel‑, Son­der- oder monat­li­che Abschlags­zah­lung sind nach Ver­ein­ba­rung mög­lich. Inner­halb eines Monats nach Ende jedes Kalen­der­jah­res erfolgt eine Schluss­rech­nung durch die Kassiererin/den Kas­sie­rer des Ortvereins.
  4. In begrün­de­ten Aus­nah­me­fäl­len kann der Vor­stand des Orts­ver­eins befris­tet abwei­chen­de Rege­lun­gen zu den Zif­fern 2 und 3 treffen.

§ 5 — Orga­ne des Ortsvereins

Orga­ne des Orts­ver­eins sind die Mit­glie­der­ver­samm­lung und der Vorstand.

 § 6 — Mitgliederversammlung

  1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist das höchs­te Organ des Orts­ver­eins. Zu ihren Auf­ga­ben gehö­ren insbesondere
    —  die Wahl des Ortsvereinsvorstandes,
    —  die Wahl der Revi­so­ren (Kassenprüfer/innen),
    —  die Wahl von Dele­gier­ten zum Unterbezirksparteitag,
    —  die Ver­ab­schie­dung von Wahl­vor­schlä­gen, Anträ­gen und Entschließungen,
    —  die Ver­ab­schie­dung des jähr­li­chen Wirt­schafts­plans für den Orts­ver­ein sowie
    —  die Ent­schei­dung über Grund­satz­fra­gen der poli­ti­schen Arbeit des Ortsvereins.
  2. Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen sol­len regel­mä­ßig statt­fin­den. Sie fin­den min­des­tens ein­mal halb­jähr­lich als Haupt­ver­samm­lung statt.
  3. Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen wer­den auf Beschluss des Orts­ver­eins­vor­stands von des­sen Vorsitzender/Vorsitzendem, im Ver­hin­de­rungs­fall von sei­ner Stell­ver­tre­tung, ein­be­ru­fen. Die Ein­la­dung der Mit­glie­der erfolgt schrift­lich unter Anga­be der Tages­ord­nung. Die Frist für die Ein­la­dung beträgt eine Woche; bei Ein­la­dung zu einer Haupt­ver­samm­lung zwei Wochen.
  4. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist beschluss­fä­hig, sofern sie ord­nungs­ge­mäß ein­be­ru­fen wur­de. Sie wird von der/dem Vor­sit­zen­den oder einem dazu vom Vor­stand bestimm­ten, ande­ren Vor­stands­mit­glied geleitet.
  5. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung fasst Beschlüs­se mit ein­fa­cher Mehr­heit, sofern die­se Sat­zung nichts ande­res regelt. Wah­len erfol­gen geheim, wenn ein Ver­samm­lungs­mit­glied dies bean­tragt; aus­ge­nom­men ande­rer Rege­lun­gen die­ser Satzung.
  6. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wählt den Vor­stand des Orts­ver­eins, die Revi­so­ren sowie die Dele­gier­ten zum Unter­be­zirks­par­tei­tag in einer Haupt­ver­samm­lung. Hier­für prüft sie die Stimm­be­rech­ti­gung der Teilnehmer/innen und wählt eine Versammlungsleitung.
  7. Eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein­zu­be­ru­fen, wenn dies von einem Zehn­tel der Mit­glie­der des Orts­ver­eins ver­langt wird. Das Ver­lan­gen ist unter Anga­be der zu bera­ten­den Tages­ord­nungs­punk­te schrift­lich zu begründen.

 § 7 — Vorstand

  1. Der Orts­ver­eins­vor­stand lei­tet den Orts­ver­ein. Ihm obliegt die ver­ant­wort­li­che Durch­füh­rung der poli­ti­schen, orga­ni­sa­to­ri­schen und finan­zi­el­len Auf­ga­ben des Orts­ver­eins. Er kann sich eine Geschäfts­ord­nung geben.
  2. Der Orts­ver­eins­vor­stand besteht aus:
    —  der/dem Vorsitzenden,
    —   zwei stell­ver­tre­ten­den Vorsitzenden,
    —  dem für das Finanz­we­sen ver­ant­wort­li­chen Vor­stands­mit­glied (Kas­sie­rer/-in),
    —  dem/der Schriftführer/in
    —  den wei­te­ren Mit­glie­dern (Beisitzer/innen).Vor der Wahl eines Vor­stands kann die Mit­glie­der­ver­samm­lung mit Sat­zungs­mehr­heit beschlie­ßen, dass anstel­le eines/einer Vor­sit­zen­den eine gleich­be­rech­tig­te Dop­pel­spit­ze mit einer Vor­sit­zen­den und einem Vor­sit­zen­den gewählt wird.
    In die­sem Fall besteht der Orts­ver­eins­vor­stand aus:
    —  der Vor­sit­zen­den und dem Vor­sit­zen­den (Dop­pel­spit­ze),
    —  der stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den und dem stell­ver­tre­ten­den Vorsitzenden,
    —  dem für das Finanz­we­sen ver­ant­wort­li­chen Vor­stands­mit­glied (Kas­sie­rer/-in),
    —  dem/der Schriftführer/in
    —  den wei­te­ren Mit­glie­dern (Beisitzer/innen).
  3. Die Wahl der Mit­glie­der des Vor­stan­des erfolgt für zwei Jah­re; Wie­der­wahl ist mög­lich. Die Wah­len erfol­gen ein­zeln, geheim und in der Rei­hen­fol­ge nach Zif­fer 2.
  4. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ent­schei­det vor der Vor­stands­wahl über die Anzahl der Bei-sitzer/in­nen. Sie soll nicht mehr als die Hälf­te der Vor­stands­mit­glie­der ins­ge­samt betragen.
  5. Der Vor­stand kann Mit­glie­der des Orts­ver­eins mit Sitz in poli­ti­schen Ver­tre­tun­gen als koop­tier­te Mit­glie­der ohne Stimm­recht hinzuziehen.
  6. Die/der Vor­sit­zen­de lei­tet die Vor­stands­ar­beit; sie/er ver­tritt den Orts­ver­ein nach außen. Die stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den über­neh­men die­se Auf­ga­ben im Vertretungsfall.
    Bei einer gewähl­ten Dop­pel­spit­ze lei­ten die Vor­sit­zen­de und der Vor­sit­zen­de die Vor­stands­ar­beit gemein­sam im gegen­sei­ti­gen Ein­ver­neh­men; sie ver­tre­ten­den den Orts­ver­ein gemein­sam nach außen. Im Ver­tre­tungs­fall über­nimmt die stell­ver­tre­ten­de Vor­sit­zen­de die Auf­ga­ben der Vor­sit­zen­den; der stell­ver­tre­ten­de Vor­sit­zen­de die des Vorsitzenden.
  7. Der Vor­stand gibt sich eine Geschäfts­ord­nung. Er ist beschluss­fä­hig, wenn die Mehr­heit sei­ner stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der anwe­send ist. Er fasst Beschlüs­se mit ein­fa­cher Mehrheit.
    Der Vor­stand kann auf Vor­schlag des/der Vor­sit­zen­den einen Stell­ver­tre­ter / eine Stell­ver­tre­te­rin mit geschäfts­füh­ren­den Auf­ga­ben betrau­en. Die Auf­ga­ben sind in der Geschäfts­ord­nung festzulegen.
  8. Der Vor­stand bleibt als not­wen­di­ges Organ bis zu einer Neu­wahl im Amt, erfor­der­li­chen­falls nur geschäfts­füh­rend. Bei einem Aus­schei­den von Vor­stands­mit­glie­dern kön­nen, mit Aus­nah­me der/des Vor­sit­zen­den, bis zu zwei Mit­glie­der bis zum Ende der lau­fen­den Wahl-peri­ode durch eine ein­fa­che Mit­glie­der­ver­samm­lung nach­be­ru­fen werden.

 § 8 — Finan­zen und Revision

  1. Der Orts­ver­ein finan­ziert sich aus Man­dats­trä­ger­bei­trä­gen, sei­nem Anteil aus den Mit­glieds­bei­trä­gen und aus Spen­den. Er führt sei­ne Kas­sen­ge­schäf­te selb­stän­dig. Dabei ist die
    Finanz­ord­nung der Par­tei ver­bind­li­che Grund­la­ge für ein wirt­schaft­li­ches Han­deln des Orts­ver­eins. Geschäfts­jahr ist das Kalenderjahr.
  2. Die Kassiererin/der Kas­sie­rer führt die Kas­sen­ge­schäf­te auf Grund­la­ge eines Wirt­schafts­plans, der jähr­lich auf Vor­schlag des Vor­stan­des durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung des Orts­ver­eins zu beschlie­ßen ist.
  3. Die Kassiererin/der Kas­sie­rer berich­tet dem Vor­stand regel­mä­ßig über die Ein­nah­me-/ Aus­ga­be-Situa­ti­on und den Kas­sen­stand. Sie/er legt dem Vor­stand und der Haupt­ver­samm­lung für das jeweils abge­lau­fe­ne Geschäfts­jahr zeit­nah einen geprüf­ten Rech­nungs­be­richt auf Basis des Wirt­schafts­plans vor (Jah­res­ab­schluss).
  4. Zur Prü­fung der Kas­sen­füh­rung des Orts­ver­eins und des jähr­li­chen Rech­nungs­be­richts wer­den für die Dau­er der Amts­zeit des Orts­ver­eins­vor­stan­des min­des­tens zwei Revi­so­ren /Revisorinnen gewählt. Sie dür­fen weder Mit­glie­der des Orts­ver­eins­vor­stan­des noch haupt­amt­lich täti­ge Mitarbeiter/innen der Par­tei sein.
  5. Die Prü­fung der Kas­sen­füh­rung erfolgt rege­mä­ßig, min­des­tens ein­mal jähr­lich vor Durch­füh­rung der ers­ten Haupt­ver­samm­lung des Kalen­der­jah­res. Die Revi­so­ren berich­ten der Mit­glie­der­ver­samm­lung über das Ergeb­nis der Prüfung(en). Soweit kei­ne Prü­fungs­be­an­stan­dun­gen ent­ge­gen­ste­hen, stel­len sie den Antrag auf Ent­las­tung des Vorstands.

 § 9 – Gül­tig­keit und Satzungsänderungen 

  1. Die­se Sat­zung gilt im Rah­men des Orga­ni­sa­ti­ons­sta­tuts der Sozi­al­de­mo­kra­ti­schen Par­tei Deutsch­lands, der Sat­zung und Wahl­ord­nung des Lan­des­ver­bands Nie­der­sach­sen und der Sta­tu­ten des Bezirks Weser-Ems und des Unter­be­zirks Clop­pen­burg in den jeweils gül­ti­gen Fassungen.
  2. Ände­run­gen die­ser Sat­zung kön­nen durch eine Mit­glie­der­ver­samm­lung mit Zwei­drit­tel­mehr­heit beschlos­sen wer­den. Die­se ist schrift­lich unter Mit­tei­lung der beabsichtigten
    Sat­zungs­än­de­rung mit einer Frist von zwei Wochen ein­zu­be­ru­fen (Haupt­ver­samm­lung).

 § 10 — Allgemeines 

  1. Über alle Ver­samm­lun­gen und Sit­zun­gen sind min­des­tens ein Beschluss­pro­to­koll und eine Anwe­sen­heits­lis­te anzu­fer­ti­gen. Das Pro­to­koll führt der/die Schriftführer/in, bei Abwe­sen­heit ein/e hier­zu bestimmte/r Vertreter/in. Pro­to­koll und Anwe­sen­heits­lis­te sind dem Orts­ver­eins­vor­stand kurz­fris­tig zuzuleiten.
  2. Die Grund­sät­ze für die Tätig­keit der Arbeits­ge­mein­schaf­ten in der SPD sowie die Daten­schutz­richt­li­ni­en gel­ten in der jeweils gül­ti­gen Fassung.
  3. Mit­glie­der­ent­schei­de rich­ten sich nach § 13 des Orga­ni­sa­ti­ons­sta­tuts der Par­tei und den dazu ergan­ge­nen Verfahrensvorschriften.

 § 11 — Inkrafttreten

Die­se Sat­zung tritt nach Beschluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung vom 27.11.2017 unmit­tel­bar in Kraft. Sie ersetzt gege­be­nen­falls bestehen­de, abwei­chen­de Beschluss­la­gen des Ortsvereins.